A ) Satzung des Vereins
B ) Anhang für die musikalische Führung


A ) Satzung des Vereins „Ehingen Donau Pipe Band e.V."

Präambel
Der Verein Ehingen Donau Pipe Band e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, der die Verbreitung des schottischen Dudelsacks in Deutschland unterstützt und zu diesem Zweck
- Informationen über das Instrument und dessen Spielweise an Interessenten weiterleitet - Anfängern Starthilfe gibt - Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern knüpft und - Unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene durch qualifizierte Lehrer organisiert. Der Verein ist überparteilich und unabhängig von Vereinigungen und Verbänden.

§ 1Zweck des Vereins

Die Ehingen Donau Pipe Band e.V. bezweckt: die Verbreitung des schottischen Dudelsacks und des Wissens über die damit verbundenen kulturellen Eigenheiten des Heimatlandes dieses Instrumentes, Dudelsackpfeifern und denen die es werden möchten Hilfestellung zu leisten, Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern zu knüpfen und zu erhalten sowie Unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene durch qualifizierte Lehrer zu organisieren. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 2Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen " Ehingen Donau Pipe Band ", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Sitz des Vereins ist Ehingen Donau.

§ 3Mitgliedschaft

Mitglieder können nur natürliche und vollgeschäftsfähige Personen sein.  Die Aufnahme in den Verein muss mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Mitglieder entscheiden in der Jahreshauptversammlung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch die mündliche / schriftliche Mitteilung des Austritts oder durch Ausschluss auf Antrag eines Mitgliedes.

§ 4
GESTRICHEN nach Beschluss in der Jahreshauptversammlung 2004

§ 5Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:  der Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht, die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich zum Jahresende einzuberufen.

§ 6Rechte und Pflichten des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.  Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereins und führt ordnungsgemäß buch über alle einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen darf nur er auf Anweisung des Vorsitzenden oder im Rahmen einer Vereinsveranstaltung, zu deren finanzieller Leitung er bestellt wurde, leisten. Der Vorstand kann einen Sekretär für Schottland berufen. Dem Sekretär für Schottland obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber Institutionen, für die Vereinsarbeit wichtigen Personen und anderen Stellen in Schottland neben dem Vereinsvorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ihre Auslagen können ihnen ersetzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über:  den Jahresbericht den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts die Entlastung des Vorstands die Neuwahl des Vorstands. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 2 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden am Schluss der Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 8Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins zu einem gemeinnützigen Zweck verwendet.

B ) Anhang für die musikalische Führung


1.1
Einmal jährlich werden auf der Mitgliederversammlung folgende Personen durch Mehrheitsbeschluss gewählt:
- Pipe Major - Einen Sprecher für die Drummer und - Einen Sprecher für die Piper welcher zu Vorstandssitzungen eingeladen werden können

1.1
b
Der Pipe Major bestimmt die Personen Pipe Sergeant und Leading Drummer


1.2
Der Pipe Major unterrichtet die Piper, organisiert den Probenablauf und leitet die Band bei Auftritten.
Der Pipe Major bestimmt den Ablauf von Auftritten, die Musikauswahl und die Kleiderordnung.

1.3
Der Pipe Sergeant vertritt den Pipe Major bei Abwesenheit oder Aufforderung durch den Pipe Major.
Der Pipe Sergeant unterliegt den Anweisungen des Pipe Major.

1.4
Der Leading Drummer unterrichtet die Drummer und organisiert deren Probenablauf.
Der Leading Drummer unterliegt den Anweisungen des Pipe Major.

Ian Cameron
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